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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRE Brandschutzsysteme + Metallbau GmbH
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Verkaufs- und Lieferbedingungen |
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1. |
Allgemeines |
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1.1. |
Unsere Lieferbedingungen
gelten ausschließlich; Einkaufsbedingungen unserer
Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren |
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Liefer- und
Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.“ |
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1.2. |
Soweit in den
nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung
„Besteller“ verwendet wird, sind hiermit sowohl |
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Verbraucher im Sinn des
§13 BGB, als auch Unternehmer im Sinn des § 14 BGB
gemeint. |
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2. |
Angebot/Angebotsunterlagen |
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2.1. |
Unsere Angebote sind
freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für
uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung |
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verbindlich. |
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2.2. |
Muster und Proben sind
unverbindlich und bestimmen, wenn nichts anderes
vereinbart ist, nicht den Vertragsinhalt. Im Angebot
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sowie in einer
Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführte
Leistungen, die zur Durchführung des Bauvorhabens |
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notwendig sind oder auf
Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sollen,
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. |
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2.3. |
An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
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Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der |
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Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
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3. |
Preise
und Zahlungsbedingungen |
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3.1. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich |
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unserer
Standardverpackung; etwaige weitere Verpackung wird
gesondert in Rechnung gestellt |
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3.2. |
Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage
der |
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Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen. |
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3.3. |
Unsere Forderungen aus
Warenlieferungen an unsere Abnehmer haben wir im Rahmen
eines Factoring Vertrages an die |
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Crefo Factoringbank in
Leipzig verkauft. |
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3.4. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen
Vereinbarung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis |
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netto (ohne Abzug)
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend |
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die Folgen des
Zahlungsverzuges. |
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Besteller ohne
Versicherungsschutz zahlen generell mit Vorkasse oder
davon abweichend entsprechenden vertraglichen |
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Vereinbarungen. |
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3.5. |
Aufrechnungsrechte stehen
dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns |
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anerkannt sind. Außerdem
ist der Besteller zur Ausübung eines Zurück-
behaltungsrechtes insoweit befugt, als sein |
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Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
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3.6. |
Montagekosten werden,
soweit nicht anders vereinbart, separat berechnet; im
Übrigen gelten für diese Werkleistungen unsere |
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jeweiligen
Montagebedingungen, die in diesen Fällen mit in den
Vertrag einbezogen werden. |
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3.7. |
Wir behalten uns das Recht
vor, bei Verträgen mit einer Vertragszeit von mehr als
drei Monaten die Preise entsprechend |
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Kostenänderungen,
insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder
Materialpreiserhöhungen zu erhöhen oder herabzusetzen. |
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Beträgt die Erhöhung mehr
als 10 % des vereinbarten Listenpreises, so steht dem
Besteller ein Vertragslösungsrecht |
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(Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht) zu. |
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3.8. |
Sollte es dem Besteller
nicht möglich sein, die bestellte Ware fristgerecht in
Empfang zu nehmen, entstehen |
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ab der 4.Kalenderwoche
Lagergebühren in Höhe von 25.-€ pro Woche. Diese Kosten
sind nach Ablauf der Lagerfrist |
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sofort zu entrichten. |
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4. |
Lieferzeit |
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4.1. |
Die angegebenen
Liefertermine und –fristen gelten nur annähernd, es sei
denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher |
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Liefertermin zugesagt. Der
Beginn der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. |
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4.2. |
Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des |
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Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten. |
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4.3. |
Bei Eintritt
unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender
Hindernisse wie beispielsweise höherer Gewalt, Streik, |
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Betriebsstörungen u.ä.,
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der
Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche |
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Dauer der Verzögerung von
uns informiert. |
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4.4. |
Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns |
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insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche |
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bleiben vorbehalten. |
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4.5. |
Sofern die Voraussetzung
von Absatz 4.4 vorliegt, geht die Gefahr eines
zufälligen Unterganges oder einer zufälligen |
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Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug |
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geraten ist. |
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4.6. |
Im Fall eines
Lieferverzuges unsererseits haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von |
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uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von |
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uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Haftung auf den vorsehbaren |
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typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Im Übrigen ist unsere Haftung in jedem
Fall auf maximal 10 % des |
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Lieferwertes begrenzt. |
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4.7. |
Der Besteller gestattet,
dass unsere Mitarbeiter und gegebenenfalls von uns
beauftragte Subunternehmer zur sachdienlichen |
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Abwicklung des Auftrages
das Grundstück betreten und die notwendigen Arbeiten
auch in seiner Abwesenheit durchführen |
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dürfen. Benötigter Strom
und Wasser wird vom Kunden kostenlos zur Verfügung
gestellt. |
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5. |
Gefahrenübergang/Verpackungskosten |
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5.1. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. |
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5.2. |
Transport- und alle
sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; |
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ausgenommen sind Paletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen |
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5.3. |
Sofern der Besteller es
wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden |
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Kosten trägt der Besteller. |
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6. |
Mängelrügen und Gewährleistung |
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6.1. |
Bei allen Versandarten sind
Transportschäden unverzüglich bei Lieferung der Ware
festzuhalten und uns schriftlich anzuzeigen |
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sowie spezifiziert auf dem
Lieferschein zu vermerken. Offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare |
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Mängel hat der Kunde
innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Einen festgestellten Mangel |
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muss der Kunde unverzüglich
schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muss das defekte
Teil und eine genaue Fehlerbeschreibung |
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enthalten. Bei Verstoß
gegen vorbezeichnete Verpflichtung entfällt unsere
Gewährleistungspflicht. |
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6.2. |
Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Gewährleistungerechte des BGB. Wir behalten
uns bei der Ausführung der Lieferaufträge für |
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die Nachlieferung und die
Instandsetzung Abweichungen im Material, im Farbton, in
der Ausführung, im Modell und in der |
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Konstruktion vor, soweit
diese Abweichungen handelsüblich sind bzw. innerhalb der
Toleranzen liegen. |
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6.3. |
Im Übrigen haften wir nicht
für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den |
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Kunden oder Dritte,
natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung
entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden |
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zurückzuführen sind.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ersatz für
Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst |
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entstanden sind, sind
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers |
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oder leitender
Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie beim Fehlen zugesicherter |
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Eigenschaften, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst |
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entstanden sind,
abzusichern. Unsere Haftung ist bei leicht fahrlässiger
Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie |
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vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache
Erfüllungshilfen auf den vertragstypischen, |
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vernünftigerweise
vorsehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sind im Haftungsausschluss |
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unberührt. |
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7. |
Eigentumsvorbehaltssicherung |
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7.1. |
Wir behalten uns das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem |
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Kunden vor. Wird unser
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden, erwerben wir das |
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Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der |
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Verbindung/oder
Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Verarbeitung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als |
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Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig
Miteigentum überträgt. |
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7.2. |
Der Kunde ist berechtigt,
Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle |
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Forderungen aus der
Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl.
MwSt. gegen seine Abnehmer ab, unabhängig |
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davon, ob unsere
Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung weiter
veräußert wurde. Denn die Verbindung der Verarbeitung |
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unserer Vorbehaltsware
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Die uns
vom Kunden im Voraus abgetretene |
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Forderung bezieht sich auf
den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des
Abnehmers auf den dann vorhandenen |
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kausalen Saldo. |
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7.3. |
Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde unbeschadet unserer Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, berechtigt. |
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Diese Befugnisse des Kunden
enden mit seiner Zahlungseinstellung, im Falle des
Zahlungsverzuges oder dem Antrag auf |
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Eröffnung des Insolvenz-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Im
letzteren Fall muss uns der Kunde unverzüglich die |
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abgetretenen Forderungen
sowie dem Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, dazugehörige |
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Unterlagen aushändigen
sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilen. |
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7.4. |
Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als |
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Rücktritt vom Vertrag. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, |
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als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der |
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freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns. |
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7.5. |
Im Falle des Verzuges mit
mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten
Forderungen gegen den Verkäufer sofort fällig. |
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8. |
Abtretung |
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8.1. |
Wir sind berechtigt, die
Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. |
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9. |
Gerichtsstand |
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9.1. |
Gerichtsstand ist der Sitz
des Rechnungsstellers |
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Letzte Änderung: Juni 2009
Punkt 3.3 |